Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
- Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
- Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
- Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
- Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
- Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
- Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
- Dazu zwei Fallbeispiele:
- Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
- Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
- Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
- Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
- Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
- Hinweis für alle Antragsteller:
- Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
- Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.