Waffenrecht - Schützengesellschaft Gerolzhofen

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Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur  Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat  mindestens 1x geschossen werden muss.
  • Falls die geforderte  monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise  das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate  hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen  Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen  sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für  den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum  (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die  Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar  zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein  waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
  • Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
  • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
  •  Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in  den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen  werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
  • Der Schütze muss also in  den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit  schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
  • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem  Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der  Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären  zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über  zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls  erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg.  Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen,  damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge,  die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie  bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen  Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist  zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend  langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
  • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
  • Klammern Sie beim Erbringen des  Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf  Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
 
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